AGB´s für Vermietung
AGB´s für Verkauf

Stand: 08.03.2024

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG

 

1. Mietpreise
Es gelten die Preise der aktuell gültigen Preisliste. Im Mietpreis enthalten ist Teilkaskoversicherung mit EUR 1500,- Vollkaskoversicherung mit EUR 2500,- Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung kann 2-stufig gesenkt werden. Durch eine Zuzahlung von EUR 10,- je Miettag senkt sich die Selbstbeteiligung auf EUR 1000,- / 2000,- und bei einer Zuzahlung von EUR 20,- je Miettag senkt sich die Selbstbeteiligung auf EUR 500,- / 1500,-.

 

2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch Chiemgau - Trikes berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen.

 

3. Kaution
Bei der Fahrzeugübergabe ist eine Kaution in Höhe von EUR 500,- in Bar zu hinterlegen. Die Kaution wird im Mietvertrag zusammen mit dem derzeitigen Zustand des Mietfahrzeuges bestätigt. Nach Rückgabe des Fahrzeuges wird die Kaution erstattet, sofern bei erster Begutachtung keine ersichtlichen Schäden vorhanden sind. Werden beim anschließenden Fahrzeug – Check und der Endreinigung Mängel oder Beschädigungen festgestellt, können diese dem Mieter im Nachgang berechnet werden.

 

4. Zahlungsweise
Der Mieter ist verpflichtet, die Miete bei Abholung des Trikes in bar oder mit EC-Karte (keine Kreditkarte) zu bezahlen. Der Vermieter behält sich vor, eine Anzahlung von 50% auf den Mietpreis bereits bei Reservierung des Trikes im Voraus zu verlangen. Mit Zahlungseingang werden unsere Mietbedingungen anerkannt und das Trike ist für sie reserviert. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Des Weiteren sind alle Gutscheine als Zahlungsmittel für die Buchung eines Trikes gültig, sofern diese mit der Unterschrift des Geschäftsführers unterzeichnet sind. Gutscheine sind ab Kaufdatum 1 Jahr zum Ende des ablaufendem Jahres gültig.

EINE AUSZAHLUNG EINES GUTSCHEINES ODER EINE RÜCKERSTATTUNG IST UNTER KEINEN UMSTÄNDEN MÖGLICH

 

5. Reservierung und Rücktritt
Sie können Ihr Trike persönlich, schriftlich, per Telefon oder E-Mail buchen. Der Mietvertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen oder elektronischen Reservierungsbestätigung durch Chiemgau - Trikes zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag bis 7 Tage vor Mietbeginn sind 10% des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 5 Tage vor Mietbeginn sind 20 % des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 3 Tage vor Mietbeginn sind 30 % des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 2 Tage vor Mietbeginn sind 40 % des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 1 Tag vor Mietbeginn sind 50 % des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag direkt vor Mietbeginn ist der komplette Mietbetrages It. Reservierungsdaten zu zahlen. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, wird ebenfalls der volle Mietpreis berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Bitte reservieren Sie sich Ihr Wunschfahrzeug rechtzeitig. Dies bedeutet mindestens 4 – 6 Wochen vor Ihrem Wunsch-Fahrtermin. Bei kurzfristigen Anfragen (bis zu 14 Tage vor Terminwunsch) können wir ihnen nicht zusichern, dass wir ein Fahrzeug für Sie zur Verfügung haben. Alternativtermine werden Ihnen angeboten. Unsere Trikes werden ausschließlich ganztags vermietet – stundenweise Vermietungen sind nicht möglich.

Die Fahrzeuge werden nach Ihrem Wunsch reserviert. Es kann jedoch auf Grund von eventuellen Wartungsarbeiten, Defekten oder kurzfristigen Fahrzeugverkäufen (dieses Recht behalten wir uns vor) nicht garantiert werden, dass das gewünschte Fahrzeug auch zur Verfügung steht. Wir können NICHT garantieren, dass wir für Sie in diesem Fall ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung haben! – Sollte ein Ersatzfahrzeug vorhanden sein können wir Ihnen NICHT garantieren, dass es sich um denselben Fahrzeugtyp handelt. Hierdurch steht dem Mieter kein Mietabzug zu. Kosten die dem Mieter durch einen Ausfall eines Fahrzeuges entstehen, können dem VERMIETER nicht in Rechnung gestellt werden. Wir empfehlen, etwaige Hotelbuchung auf verschiedenen Plattformen, wie z.B. booking.com od. Hotel.de zu machen – hier sind kurzfristige Stornierungen bis zum Anreisetag KOSTENFREI möglich. Im Besonderen ist der Mieter für diese Kosten, Buchung etc. selbst verantwortlich.

Sonderregelung Sonntagsrückgabe: Grundsätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass Fahrzeuge an Sonntagen erst ab 16.30 Uhr zurückgegeben werden können. Eine frühere Rückgabe ist nur dann möglich, wenn dies bei der Abholung eindeutig vereinbart wird.

Sonderregelung höhere Gewalt: Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien sind höhere Gewalt und entbinden den Vermieter von Schadenersatzansprüchen der Mieter. Während andauernder höherer Gewalt besteht keinerlei Anspruch gegen den Vermieter.
Solange die Erfüllung eines Mietvertrages aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich ist, besteht keinerlei Möglichkeit den Vermieter in Anspruch zu nehmen. Der Mieter hat selbstverständlich im Falle der „höheren Gewalt“ ein kostenloses Stornierungsrecht.

 

6. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Des Weiteren muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer    2 Jahre im Besitz des Führerscheins Kl. B (Klasse III) sein. Hat der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer seinen Führerschein, Klasse B, nach dem 19.01.2013 erworben, tritt §6 Absatz 3(a) in Kraft:

Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zu Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer benutzt werden. Ein Verstoß dagegen führt in jedem Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes und der Hauptmieter ist in diesem Fall in der persönlichen Haftung. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 2 Jahren. Der Mieter ist verpflichtet Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Fahrer wird technisch sowie praktisch in das Fahrzeug eingewiesen – ausschließlich nachdem der EINWEISER das OK gegeben hat, darf der Fahrer fahren. Dem EINWEISER obliegt ausschließlich zu entscheiden, ob der Fahrer fahren kann. Sollte der EINWEISER bei der Einweisungsfahrt feststellen, dass eine Gefahr für Leib und Leben des Mieters – eine Gefahr für eine größere Beschädigung des Fahrzeuges oder eine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, obliegt die Entscheidung alleinig dem EINWEISER, ob der Mieter das Fahrzeug fahren darf. Sollte der EINWEISER die Entscheidung zu Ungunsten des Mieters treffen, so hat der Mieter dies ohne weitere Diskussionen zu akzeptieren. Der Mieter kann den Vermieter NICHT zu Schadensersatzansprüchen heranziehen – wegen eventueller Stornokosten – welcher Art auch immer.

 

7. Übergabe, Rückgabe
Die Abholung und Rückgabe der Trikes (bzw. Fahrzeuge) erfolgt nur zu den im Mietvertrag angegebenen Zeiten – bzw. nach Rücksprache mit Chiemgau - Trikes. Diese sind in der Regel:

1. Fahrzeugabholung am Vortag des Miettages ab 19:00 Uhr

Das Fahrzeug ist spätestens 30 Minuten nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden.

Sofern das / die Fahrzeug(e) früher zur Verfügung stehen sollte(n) ist nach Absprache auch eine frühere Abholung wie 19:00 Uhr möglich.

Sollte ein Trike, infolge eines Unfalls, technischen Defekts, höherer Gewalt oder verspäteter Rückgabe, durch den Vermieter nicht zur Verfügung gestellt werden können, kann der Mieter hieraus gegenüber dem Vermieter keinerlei Rechte, insbesondere keinen Ersatz für entgangenen Urlaub oder sonstige entstandene Schäden geltend machen.

2. Fahrzeugrückgabe am letzten Miettag bis 18:00 Uhr

Bei verspäteter Rückgabe wird für jede angefangene halbe Stunde, welche über die im Mietvertrag vereinbarte Zeit hinausgeht, mit EUR 15,- bis max. zur Höhe vom Tagesmietpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens (entfallene Mieteinnahmen, Stornogebühren des Nachmieters usw.) behält sich der Vermieter vor.

Alle Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und sind vollgetankt wieder zurückzugeben. Es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff (Super 95 – 98 plus) getankt werden. Alle Schäden,welche aus dem Tanken falschen Kraftstoffes entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters. Durch die Unterzeichnung des Mietvertrages erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs an. Differenzmengen beim Kraftstoff werden mit EUR 2,50 pro Liter in Rechnung gestellt.

 

8. Verbotene Nutzung
Der Mieter ist verpflichtet, dass ihm überlassene Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht zu behandeln. Vollgasfahrten und übermäßige Belastungen für das Fahrzeug sind zu vermeiden. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug wie folgt zu verwenden:

  1. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtest
  2. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen
  3. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
  4. zur Weitervermietung und Verleihung
  5. Beförderung von Kindern unter 12 Jahre bzw. unter einer Größe von 140 cm
  6. Fahrten bei vorherigem Alkoholkonsum
  7. jegliche OFFROAD-Fahrten

 

9. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle Länder möglich, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter. Auslandsfahrten nach Österreich sind grundsätzlich gestattet. Im Einzelfall muss nach Bedarf auf Kosten des Mieters eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Zu Ihrer eigenen mobilen Sicherheit empfehlen wir dringend einen ADAC-Plus Schutzbrief oder vergleichbares abzuschließen, damit im Notfall ihre Versorgung mit Ersatzteilen, die Abschleppgebühren und ggf. Ihre Heimreise gewährleistet ist.

 

10. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen durch den Mieter nach vorheriger Einwilligung von Chiemgau - Trikes durchgeführt werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. (siehe Haftung des Mieters). Reparaturen, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, müssen durch den Mieter sofort nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden.

 

11. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall sofort den Vermieter zu verständigen, außerdem die Polizei, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden EUR 1000,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter sowohl dem Vermieter als auch der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigem Schaden, einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

 

12. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet bei Schäden für die Reparaturkosten und erhält hierfür eine Eigenbeteiligungsrechnung in Höhe des Schadens – maximal jedoch in Höhe von EUR 2500,-
  2. Durch einen Mieter verursachten Unfall, bei welchem mehrere Fahrzeuge aus einer Mietflotte des gleichen Versicherungsnehmers, in diesem Fall Chiemgau - Trikes, beschädigt wurden, ist jeder Fahrer des jeweiligen Fahrzeuges für den entstandenen Schaden aufzukommen – maximal jedoch in Höhe der SB der Vollkaskoversicherung von EUR 2500,-
  3. Beschädigte Felgen durch den Mieter:                                                                                                                                

Kein Felgenreparatur-Verfahren ist offiziell zugelassen

Denn ist der Schaden groß, kann zwar theoretisch noch ausgebessert werden, die Festigkeit des Materialgefüges kann jedoch nicht mehr einwandfrei überprüft werden. Dies sagt auch die Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger (KÜS).

  1. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol-, medikament- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt.
  2. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 6) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 8) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
  3. Bei Verstößen gegen in- oder ausländische Vorschriften haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Folgekosten (Beschlagnahmung).
  4. im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
     

 

13. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:

- Teilkasko mit EUR 1500,- Selbstbeteiligung (siehe Mietvertrag)                                                                                                                        - Vollkasko mit EUR 2500,- Selbstbeteiligung (siehe Mietvertrag)

Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

Datenschutzklausel
Der im Mietvertrag angegebene Vermieter ist verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Von dem Vermieter oder einem durch ihn mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten werden die personenbezogenen Daten des Mieters / Fahrers zum Zwecke der Begründung, der Durchführung oder der Beendigung des Vertrages erhoben, verarbeitet und genutzt. Soweit die Daten werblich verwendet werden, geschieht dies nur für Eigenwerbung einschließlich Empfehlungswerbung. An sonstige Dritte erfolgt eine Übermittlung ausschließlich dann, wenn dies für die Vertragserfüllung, beispielsweise für die Abrechnung, erforderlich ist. Jegliche darüberhinausgehende Verwendung der Daten bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung des Mieters / Fahrers.

Hinweis gemäß §28 Abs.4 BDSG: Der Mieter / Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich zu richten an den im Mietvertrag genannten Vermieter zur dortig angegebenen Anschrift oder E-Mail-Adresse. 

  1. Verantwortlicher

Lars Stöber

Chiemgau - Trikes

Reifenhandel und Trike Verleih Lars Stöber

Königstraße 46

83254 Breitbrunn am Chiemsee

E-Mail: info@chiemgau-trikes.de

Telefon: 0173/4161219

  1. Vertragsabschluss - Fahrzeugmiete 

Für den Abschluss eines Mietvertrages benötigen wir einige Informationen, um unserer Nachweispflicht nachzukommen und einen rechtssicheren Vertrag mit Ihnen schließen zu können. Die Daten dienen außerdem der Kontaktaufnahme und sind für das Zustandekommen eines Vertrages verpflichtend notwendig. Wir fragen folgende Daten von allen Fahrern (nicht Beifahrerin) ab: Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Personalausweis- und Führerscheindaten. 

Wir fertigen zudem für die Versicherung eine Kopie vom Führerschein und Personalausweis an, um der Versicherung beweisen zu können, dass Sie zum Führen des Fahrzeuges berechtigt sind. Die Daten werden im Schadensfall an die beauftragte Fahrzeugversicherung (siehe Anhang Dienstleister) zur Wahrung des Versicherungsschutzes weitergegeben. Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt auf Grundlage Ihrer Einwilligung nach Art.6 Abs.1 lit.a DSGVO. Diese erteilen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Mietvertrag bei Vertragsabschluss.

  1. Speicherdauer

Nach vollständiger Vertragsabwicklung werden die Daten zunächst für die Dauer der Gewährleistungsfrist, danach unter Berücksichtigung gesetzlicher, insbesondere steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen, gespeichert und dann nach Fristablauf gelöscht, sofern Sie der weitergehenden Verarbeitung und Nutzung nicht zugestimmt haben.

  1. Betroffenenrechte

Als von der Datenerhebung betroffene Person haben sie bestimmte Rechte, diese sind nachfolgend aufgeführt. Bitte kontaktieren Sie unseren Datenschutzbeauftragten per E-Mail, wenn Sie eines der Rechte ausüben wollen, welches unser Handeln erfordert. Sie werden schnellstmöglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang ihres Antrags, Informationen über Ihren Antrag erhalten. Wir Informieren ob und welche Maßnahmen getroffen wurden, sofern keine Maßnahmen getroffen wurden, teilen wir ihnen die Gründe hierfür mit. Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO - Sollten wir keine Daten von Ihnen haben, teilen wir Ihnen dies schriftlich mit. Haben wir Daten über Ihre Person gespeichert, erhalten Sie auf Anfrage eine Abschrift aller gespeicherten Daten in elektronischer Form. Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO - Sie können die Berichtigung oder Vervollständigung Sie betreffender Daten verlangen. Diese Änderungen treten zukünftig in Kraft und beeinflussen nicht die bisherige Verarbeitung. Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO - Sie haben das Recht die Löschung der sie betreffenden Daten zu verlangen. Bitte beachten Sie, dass dies nicht möglich ist, wenn wir rechtlich zur Speicherung verpflichtet sind. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO - Sie können die Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden Daten verlangen. Diese Änderungen treten zukünftig in Kraft und beeinflussen nicht die bisherige Verarbeitung. Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO - Sie können bei uns eine Übersicht über Daten zu Ihrer Person erfragen. Diese können wir Ihnen elektronisch als pdf zur Verfügung stellen oder an einen anderen Dienstleister Ihrer Wahl weitergeben. Widerspruchsrecht - Sie haben das Recht einer Datenverarbeitung aufgrund unseres berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) zu widersprechen. Wir beenden die Verarbeitung Ihrer Daten, sofern keine zwingend schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung vorliegen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. Automatisierte Entscheidung - Sie haben das Recht, nicht ausschließlich automatisierten Entscheidungen unterworfen zu sein. Sie haben deshalb immer die Möglichkeit, mit uns persönlich in Kontakt zu treten mit einer E-Mail an info@chiemgau-trikes.de. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde - Weiterhin ist es Ihnen jederzeit möglich einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen oder sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren. Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.

 

Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, es sei denn, dass die Vertragsparteien nicht Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

 

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

 

 



ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF

 

 

1.      Geltungsbereich

1.1      Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Chiemgau - Trikes mit ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AGB gelten nur,  wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich -rechtliches Sondervermögen ist.

1.2     Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware “), ohne Rücksicht darauf, ob Chiemgau - Trikes die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass Chiemgau - Trikes in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss. Über Änderungen dieser AGB wird Chiemgau – Trikes den Käufer unverzüglich informieren.

1.3      Die AGB von Chiemgau - Trikes gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Chiemgau - Trikes ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Chiemgau - Trikes in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.4      Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Chiemgau - Trikes maßgebend.

1.5      Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber Chiemgau - Trikes abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritten oder Minderungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. § 127 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.

1.6      Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.      Angebot, Auftragsbestätigung

2.1     Die Angebote von Chiemgau - Trikes sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Chiemgau - Trikes dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN -Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

2.2      Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Chiemgau - Trikes berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach seinem Zugang bei Chiemgau - Trikes anzunehmen.

2.3      Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3.      Preise

3.1      Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Chiemgau - Trikes, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.2      Beim Versendungskauf (§ 5 Abs.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern Chiemgau - Trikes nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) 450,00 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport - und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt Chiemgau - Trikes nicht zurück. Diese werden Eigentum des Käufers.

4.      Zahlung / Fälligkeit / Verzug

4.1      Soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen (z.B. Finanzierungsvereinbarung) werden der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen bei Übergabe des Kaufgegenstands und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Chiemgau - Trikes ist berechtigt, eine Anzahlung i.H.v. 30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.

4.2      Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen oder gesondert vereinbarter Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Chiemgau - Trikes behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt

Chiemgau - Trikes Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.3     Dem Käufer stehen Aufrechnungs - oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Ziffer 8.7 Satz 2 dieser AGB unberührt.

4.4      Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass Chiemgau - Trikes Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Chiemgau - Trikes nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann Chiemgau - Trikes den Rücktritt sofort ohne Fristsetzung erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4.5      Sind Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5% des Teilzahlungspreises, in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist. Verlangt Chiemgau - Trikes Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlungen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen. Statt die Restschuld zu verlangen, kann Chiemgau - Trikes dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen mit der Erklärung, dass Chiemgau - Trikes bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Chiemgau - Trikes berechtigt, weiterhin Erfüllung oder aber stattdessen durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4.6      Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs - und Diskontspesen.

5.      Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen und Lieferverzug

5.1      Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Chiemgau - Trikes berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen und Versandweg) selbst zu bestimmen. Die Ware wird ausschließlich verpackt verschickt. Die Kosten der Verpackung trägt der Käufer. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird auf eine Verpackung verzichtet.

5.2      Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5.3      Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Chiemgau - Trikes aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Chiemgau - Trikes berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Chiemgau - Trikes eine pauschale Entschädigung i.H.v. 10,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

5.4      Bei unberechtigter Lösung des Käufers vom Vertrag ist Chiemgau - Trikes berechtigt, 20% des Brutto -Auftragswertes als Schadenspauschale (Schadenersatz statt der Leistung) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschalen sind aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass Chiemgau - Trikes überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschalen entstanden ist.

5.5      Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Chiemgau - Trikes bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 8 Wochen ab Vertragsschluss. Sind bis dahin noch nicht alle Ausführungseinzelheiten geklärt, verschiebt sie sich bis zu deren endgültiger Klärung.

5.6      Sofern Chiemgau - Trikes verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Chiemgau - Trikes nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird

Chiemgau - Trikes den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Chiemgau - Trikes berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird Chiemgau - Trikes unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von Chiemgau - Trikes, wenn

Chiemgau - Trikes ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Chiemgau - Trikes noch ihre Zulieferer ein Verschulden trifft oder Chiemgau - Trikes im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

5.7      Der Eintritt des Lieferverzugs von Chiemgau - Trikes bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

5.8      Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 8 und 9 dieser AGB und Chiemgau - Trikes gesetzliche Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

6.      Abnahme

6.1       Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

6.2      Im Falle der Nichtabnahme kann Chiemgau - Trikes von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt Chiemgau - Trikes Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden oder das Ausbleiben eines Schadens nachweist.

7.      Eigentumsvorbehalt

7.1     Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt Chiemgau - Trikes solange vorbehalten, bis sämtliche Forderungen von Chiemgau - Trikes gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.2      Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Der Käufer tritt Chiemgau - Trikes hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Chiemgau - Trikes Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch wird Chiemgau - Trikes von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen

Zahlungs - und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer Chiemgau - Trikes die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.

7.3      Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Chiemgau - Trikes jederzeit zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Gegenstände durch Chiemgau - Trikes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder Chiemgau - Trikes diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet der Käufer Chiemgau - Trikes hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts - und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen

7.4      Der Käufer darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne Chiemgau - Trikes Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), welche die Übereignung von Chiemgau - Trikes Vorbehaltsrechten einschließen, bedürfen

Chiemgau - Trikes vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den Chiemgau - Trikes zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an Chiemgau - Trikes zu zahlen.

7.5      Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Verkäufer Chiemgau - Trikes unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die Chiemgau - Trikes Rechte beeinträchtigen können.

7.6        Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, gibt Chiemgau - Trikes auf Verlangen des Käufers die Sicherheiten insoweit frei.

7.7      Nimmt Chiemgau - Trikes den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Chiemgau - Trikes und der Käufer sich darüber einig, dass Chiemgau - Trikes dem Käufer den gewöhnlichen Kaufwert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. die Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.

7.8      Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Chiemgau - Trikes höhere oder niedrigere Kosten nachweist.

7.9      Wurde der Abschluss einer Vollkasko -Versicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag Chiemgau - Trikes zustehen. Der Käufer ermächtigt Chiemgau - Trikes, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz Chiemgau - Trikes schriftlicher Mahnung nicht nach, kann Chiemgau - Trikes selbst die Vollkasko -Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

7.10    Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen – von Chiemgau - Trikes oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller bzw. Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

8.      Gewährleistung

8.1      Für die Rechte des Käufers bei Sach - und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch - und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

8.2      Grundlage von Chiemgau - Trikes Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Erklärungen von Chiemgau - Trikes zur Beschaffenheit der Waren stellen im Zweifel nur dann eine Garantie dar, wenn Chiemgau - Trikes sie ausdrücklich als solche bezeichnet hat.

8.3      Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs.1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt Chiemgau - Trikes keine Haftung. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem für Chiemgau - Trikes erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.

8.4      Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs - und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Chiemgau - Trikes hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs - und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch - und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist Chiemgau - Trikes Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

8.5      Der Käufer kann Nacherfüllungsansprüche bei Chiemgau - Trikes oder bei vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen, wo auch der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist; im letzteren Fall hat der Käufer Chiemgau - Trikes hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

8.6     Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Chiemgau - Trikes wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Chiemgau - Trikes Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.7      Chiemgau - Trikes ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.8      Der Käufer hat Chiemgau - Trikes die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Chiemgau - Trikes die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

8.9      Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Chiemgau - Trikes, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann Chiemgau - Trikes die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

8.10    Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller bzw. Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten, dienstbereiten Betrieb zu wenden. Dieser Betrieb entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden. Im letzteren Fall sorgt er für kostenloses Abschleppen des Kaufgegenstandes.

8.11    Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.12    Werden Chiemgau - Trikes Betriebs- und Wartungshinweise nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder Eingriffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, so entfällt die Haftung von Chiemgau - Trikes für Mängel insoweit, als hierdurch ein Mangel entstanden ist. Liegt ein Mangel vor und ist einer der vorstehenden Fälle gegeben, hat der Kunde zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen hervorgerufen wurde.

8.13    Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9.      Sonstige Haftung

9.1      Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Chiemgau - Trikes bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

9.2      Auf Schadensersatz haftet Chiemgau - Trikes – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Chiemgau - Trikes nur

a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

b)    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist Chiemgau - Trikes Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise   eintretenden Schadens begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

9.3      Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Chiemgau - Trikes haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ebenso wenig für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

9.4      Die sich aus vorstehenden Absätzen 2 bis 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Chiemgau - Trikes einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.5      Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn Chiemgau - Trikes die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9.6      Soweit Chiemgau - Trikes Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung Chiemgau - Trikes Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.     Verjährung

10.1    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach - und Rechtsmängeln 1 Jahr ab Ablieferung, bzw. im Falle der Vereinbarung einer Abnahme mit der Abnahme. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, für die Haftung für Schäden, die aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, welche auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Chiemgau - Trikes oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der

Chiemgau - Trikes beruhen. Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Chiemgau - Trikes oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen, ist die abweichende Verjährungsfrist ebenfalls nicht anzuwenden.

10.2    Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11.    Schutzrechte, Vertraulichkeit

11.1    Der Käufer ist verpflichtet, eine bei Erteilung des Auftrages aufgrund der von ihm vorgegebenen Spezifikationen möglich erscheinende Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und Chiemgau - Trikes ggf. darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt. Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grunde von einem Berechtigten gegen Chiemgau - Trikes geltend gemacht werden.

11.2    Chiemgau - Trikes Betriebsgeheimnisse sowie alle vertraulichen Informationen über Chiemgau - Trikes sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Chiemgau - Trikes ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen berechtigterweise verwenden darf.

12.    Streitbeilegung

12.1      Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online -Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/ .

             Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

13.    Sonstiges

13.1    Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen Chiemgau - Trikes schriftlicher Zustimmung.

13.2    Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Chiemgau - Trikes und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN -Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer 7 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

13.3    Erfüllungsort für die Verpflichtungen beider Seiten ist Chiemgau - Trikes Geschäftssitz.

13.4    Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich -rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Chiemgau - Trikes Geschäftssitz in Breitbrunn. Chiemgau - Trikes ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.